Satzung der GFD
(vom 04. Mai 2001)
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Gesellschaft trägt den Namen „Gesellschaft für Fachdidaktik e.V.“ (Abk. GFD). Sie ist der Dachverband der Fachdidaktischen Fachgesellschaften.
(2) Sitz der Gesellschaft für Fachdidaktik e.V. ist Kiel.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die „Gesellschaft für Fachdidaktik e.V. fördert die Zusammenarbeit der Fachdidaktiken in Wissenschaft und Praxis sowie die Wahrnehmung der übergreifenden Belange und Interessen der Fachdidaktiken in der Öffentlichkeit. In diesem Sinne gehören dazu:
(1) Förderung fachdidaktischer Forschung;
(2) Förderung der fachdidaktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Aktualisierung und Koordinierung der Ausbildungsgänge und Ausbildungsabschnitte;
(3) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Fachdidaktiken;
(4) Förderung des interdisziplinären Gedankenaustausches zwischen Fachdidaktikern aller Fachrichtungen und Tätigkeitsbereiche sowie zwischen Fachdidaktikern und Vertretern anderer Fachgebiete;
(5) Förderung des Verständnisses für fachdidaktische Sachverhalte und Notwendigkeiten durch Beratung der Schulbehörden;
(6) Stellungnahme zu Fragen der Forschungs- und Bildungspolitik;
(7) Information der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der verschiedenen Fachdidaktiken und ihrer Bezugswissenschaften;
(8) Klärung von Ausbildungs- und Prüfungsfragen von Fachlehrkräften in verschiedenen Bereichen des Bildungssystems;
(9) Internationale Kooperation und Förderung der Fachdidaktik.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft ist gemeinnützig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen (ausgenommen Kostenerstattung) aus Mitteln des Verbandes.
(2) Die Tätigkeit der gewählten Funktionsträger ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die nicht durch die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft bedingt sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft für Fachdidaktik e.V. hat korporative Mitglieder.
(2) Korporative Mitgliedschaft können fachdidaktische Fachgesellschaften erwerben, die die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft unterstützen. Sie sind beitragspflichtig und haben Stimmrecht.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft für Fachdidaktik e.V. zu richten.
(4) Über die Aufnahme eines Bewerbers auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluß. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet. Im Eintritts- und Austrittsjahr ist jeweils der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit Beitragszahlungen trotz schriftlicher Mahnung zwei Jahre und länger im Rückstand ist. Die Mitgliederversammlung
kann ein Mitglied aus einem wichtigen Grund ausschließen; dem Mitglied muß vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluß muß mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 5 Organe
Organe der Gesellschaft für Fachdidaktik e.V. sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand (V).
§ 6 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das oberste Organ der Gesellschaft für Fachdidaktik e.V. Sie besteht aus den Vorsitzenden der Fachdidaktischen Fachgesellschaften oder deren Vertreter als Repräsentanten der Mitglieder und trägt die Bezeichnung Konferenz der Vorsitzenden der Fachdidaktischen Fachgesellschaften (KVFF). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die MV entscheidet in Versammlungen mit mindestens einmonatiger Einberufungsfrist.
(2) Über den Verlauf der MV ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (s. § 7.1) gegengezeichnet wird. Dieses wird allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
(3) Die MV wählt den Vorstand nach Maßgabe der Wahlordnung. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand. Sie wählt die Kassenprüfer. Sie beschließt über Satzungsänderungen, über den Mitgliedsbeitrag und über die Auflösung der Gesellschaft. Sie beschließt über wichtige Aktivitäten der Gesellschaft.
(4) Die ordentliche MV wird vom Vorsitzenden in der Regel einmal pro Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche MV wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies für notwendig hält.
(5) Die MV ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Eine satzungsgemäße Ladung erfolgt durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; für Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10.
§ 7 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören bis zu fünf Vertreter(innen) von Mitgliedsgesellschaften an. Er setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl in diese Ämter des Vorstandes regelt eine Wahlordnung. Vorstand im Sinne des § 26, BGB, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein nach außen hin vertretungsberechtigt.
(2) Aufgaben der Vorstandsmitglieder: Der Vorsitzende leitet den Verband. Er lädt zu den Vorstandssitzung und zur Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Vorsitzende ist Sitzungsleiter. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, er ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist für den Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verantwortlich. In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann er Entscheidungen und Maßnahmen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Eilverfahren treffen. Er hat die zuständigen Organe dann unverzüglich darüber zu unterrichten. Die Vorstandsmitglieder berichten der MV über ihre Aktivitäten. Sie sind an die Beschlüsse der MV gebunden. Für spezifische Aufgaben können beim Vorstand Kommissionen oder Ausschüsse eingerichtet werden.
(3) Der Vorstand besorgt die Vorbereitung und Leitung von wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die den Vorsitz und die Schriftführung innehaben.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der MV beschlossen; Änderungen werden mit dem folgenden Kalenderjahr wirksam.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig.
(3) Die Kommission und Ausschüsse beim Vorstand können auf Antrag für spezielle Aufgaben Zuwendungen des Gesamtverbandes erhalten.
§ 9 Satzungsänderungen
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens Dreiviertel aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Wortlaut der Satzungsänderung muß bei der Einladung zur MV mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
§ 10 Auflösung
(1) Zur Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 41 BGB eine Mehrheit von Dreiviertel aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluß ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen nach Abzug aller bis zum Auflösedatum eingegangenen finanziellen Verpflichtungen an eine wissenschaftliche Einrichtung ähnlicher Art für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vermögens erfolgt mit einfacher Mehrheit und bedarf der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.